Alten- u. Nachbarschaftshilfe e.V.
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Informationen zur Pflegeversicherung
Pflegebedürftigkeit wird seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung in 3 bzw. 4 Stufen definiert. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen, müssen diese bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Der medizinische Dienst der Krankenkasse begutachtet die individuelle Situation vor Ort.
Pflegestufe 1:
Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Stufe 1 besteht, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren dieser Bereiche Hilfebedarf besteht und auch noch mehrfach wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig sind. Insgesamt muss der Pflegebedarf pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf den Aufwand für die grundpflegerische Versorgung (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 46 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe 2:
Bei der Pflegestufe II muss mindestens dreimal am Tag zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen. Insgesamt muss der Pflegebedarf pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf den Aufwand für die grundpflegerische Versorgung (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe 3:
Bei der Pflegestufe III muss rund um die Uhr, auch nachts, Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen. Insgesamt muss der Pflegebedarf pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei der Aufwand für die grundpflegerische Versorgung (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 4,0 Stunden betragen muss. Ein nächtlicher Grundpflege-bedarf bedeutet, dass jede Nacht bei einer oder mehreren grund-pflegerischen Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) Hilfe benötigt wird und die Nachtruhe des Pflegenden dabei unterbrochen wird.
Je nach Umfang und Bedarf der Unterstützungsleistung können Eigenleistungen bei der Finanzierung notwendig werden. Um hier besondere Leistungen zu verwenden, beraten wir sie gerne zu Lösungsmöglichkeiten.